Vereinssatzung

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- § 1 -

Name und Sitz
Der Verein führt den Namen RV Krosigk (e.V.) und hat seinen Sitz auf dem Pferdehof Krosigk. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle-Saalkreis eingetragen.

 - § 2 -

Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, insbesondere Reitsport zu betreiben und den Sport in einer Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er strebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder an. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 77 (§§ 52 ff) oder der an ihrer Stelle tretenden Bestimmungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 - § 3 -

Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt mit seiner Gliederung sowie des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Sachsen-Anhalt und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.

 - § 4 -

Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand entschieden hat.

MITGLIEDSCHAFT

  - § 5 -

entfällt.

 - § 6 -

Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt ist.

- §7 -

Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu zahlen sind. Turnierreiter haben zur Bestätigung der Jahresturnierlizenz den Jahresbeitrag in voller Höhe bis zum 15.01. des laufenden Jahres zu entrichten. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 - §8 -

Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

 - §9 -

Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Jahres;
b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

 - §10 -

Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitglieds kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in §11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat das Schiedsgericht das betroffene Mitglied durch Einschreiben zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht zu laden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreiben zuzustellen.

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 - §11 -

Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt;
b) die Einrichtungen und Sportgerätedes Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen und zwar im Rahmen der vom Landessportbund abgeschlossenen Unfallversicherung.

- §12 -

Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landssportbundes Sachsen-Anhalt, der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit sie deren Sportart ausüben sowie
auch die Beschlüsse der genannten Organisationen befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch den Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Beiträge sind zum Jahresbeginn für das laufende Kalenderjahr (= Geschäftsjahr) zu entrichten (siehe auch §7);
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken;
e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins oder zu Mitgliedern der in §3 genannten Vereinigungen ausschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im §3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist allen mit dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

 - § 13 -

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Die Beurkundung von Beschlüssen und von Protokollen wird durch den Protokollführer und den 1. oder 2. Vorsitzenden vorgenommen.

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 - § 14 -

Zusammentreffen und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragungen des Stimmrechtes sind unzulässig. Mitglieder unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die §15 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §22 und §23.

- § 15 -

Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsmäßig anderen übertragen ist.
Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl von mindestens einem Kassenprüfer;
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
d) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr;
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung;
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

 - § 16 -

Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellen der Stimmberechtigten;
b) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer;
c) Beschlussfassung über die Entlastung;
d) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
e) Neuwahlen;
f) Besondere Anträge.

- § 17 -

Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem Kassenwart;
d) dem Schriftführer.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeweils einer von ihnen gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer handelnd.

 - § 18 -

Pflichten und Rechte des Vorstandes

 a) Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder 

    1. Der erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen, regelt das Verhältnis der einzelnen Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
    2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinsgeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. ggf. 2. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei der Kassenrevision sind alle Angaben durch Belege, die vom 1. ggf. 2. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
    3. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist.

 - § 19 -

Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer (einmalige Wiederwahl ist zulässig) haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen haben, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

 ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 - § 20 -

Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung an der Vereinspinnwand durch den Versammlungsleiter bekannt gegeben wurde. Die Vorschrift des §14 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt worden ist. Sämtliche Stimmberechtigte sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des §14 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen bis zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

  - § 21 -

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 3/4 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

- § 22 -

Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung zur Förderung des Reitsportes.

- § 23 -

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

  

Halle (Saale), den 02.08.2016